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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen von Waren und sonstigen Leistungen der Beleza e.U. sowie der mit diesen verbundenen Unternehmen mit Sitz in Österreich (nachfolgend „Lieferer“) und dem Besteller.

1.2 Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich anerkannt werden.

1.3 Im Export gelten für die Auslegung handelsüblicher Lieferklauseln die INCOTERMS 2010. Abweichende Bedingungen sind vertraglich zu vereinbaren. Legalisierungs- und Konsulatsgebühren gehen zu Lasten des Bestellers.

2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

2.1 Angebote des Lieferers sind stets freibleibend. Proben, Muster und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend. Darstellungen in Proben, Mustern und Abbildungen sowie andere Produktbeschreibungen sind keine Garantien. Die Einräumung einer Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

2.2. Der Umfang der Lieferung bemisst sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers und der darin enthaltenen Produktbeschreibung. Falls eine solche nicht erfolgt ist, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Bei Sonderanfertigungen sind Abweichungen von der bestellten Menge bis zu +/- 10% zulässig.

2.3. Herstellungsbedingte oder dem technischen Fortschritt dienende Abweichungen sind im Rahmen des Branchenüblichen und Zumutbaren zulässig.

2.4 Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.

3. Preise

3.1. Die Preise verstehen sich in EUR zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Zoll, Porto, Versicherung und sonstige Nebenkosten nicht ein.

3.2. Entwürfe, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst werden, sind an den Lieferer zu vergüten, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug mittels Banküberweisung zu leisten.

4.2 Andere Zahlungsmittel, wie z. B. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung zwischen den Parteien angenommen. Im Falle der Zahlung durch andere Zahlungsmittel gilt der geschuldete Betrag erst mit seiner Valutierung (Gutschreibung) auf dem Konto des Lieferers als bezahlt.

4.3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen bzw. aufgrund solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.4 Im Falle des Verzuges des Bestellers werden Zinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditzinsen erhoben, mindestens aber Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus hat der Lieferer bei Zahlungsverzug des Bestellers einen Anspruch auf Zahlung einer Beitreibungspauschale in Höhe von EUR 40,00 gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Lieferers bleiben vorbehalten, wobei die Beitreibungspauschale auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Etwaige Rabatte und sonstige Vergünstigungen entfallen bei Verzugseintritt.

4.5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder liegen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers vor, so kann der Lieferer Vorauszahlung und die Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückhalten, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Bestellers zurückholen oder vom Vertrag zurücktreten.

4.6 Ein vereinbarter Sicherheitseinbehalt kann von dem Lieferer durch Bankbürgschaft auf den Nettobetrag abgelöst werden.

5. Liefertermine und -fristen

5.1. Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Besteller seine Vertragsverpflichtungen erfüllt und vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat bzw. anderen vereinbarte Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Werden die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.

5.2. Kommt der Lieferer aufgrund seines Verschuldens in Verzug und hat er eine vom Besteller zu setzende, angemessene Nachfrist, die mindestens 4 Wochen betragen muss, ungenutzt verstreichen lassen, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche können nur in dem in Ziff. 9. dieser Bedingungen bestimmten Umfang geltend gemacht werden. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

5.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn für den Lieferer oder bei seinen Vorlieferanten unvorhersehbare Hindernisse eintreten, z.B. höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung von Energie, Mangel an Transportmitteln, Streik und Aussperrung.

6. Versand, Gefahrenübergang

6.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers an dessen Adresse, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Mangels anderer Vereinbarungen wählt der Lieferer Verpackung, Versandweg und Versandart.

6.2 Die Kosten für Verpackung trägt der Besteller. Werden wiederverwendbare Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung an den Lieferer frei Haus vorzunehmen. Beschädigte wiederverwendbare Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer die für den Ersatz des beschädigten Werkgutes anfallenden Kosten zu erstatten, sofern die Beschädigung nach Gefahrenübergang eingetreten ist.

6.3. Die Gefahr geht bei Übergabe der Ware an den Transportführer auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Frankolieferungen, Selbstabholung und im Werkverkehr. Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung geschlossen.

6.4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie mangelhaft sind, vom Besteller unabhängig von bestehenden Gewährleistungsansprüchen zunächst entgegenzunehmen.

6.5. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, kann der Lieferer, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1% des Nettopreises der eingelagerten Gegenstände der Lieferung für jeden angefangenen Monat berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis, dass keine oder geringere Lagerkosten entstanden sind, vorbehalten. Dem Lieferer bleibt der Nachweis und die Geltendmachung höherer Lagerkosten vorbehalten.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferer und dem Besteller Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Bei einem Weiterverkauf auf Kredit ist der Besteller verpflichtet, die Rechte des Lieferers zu sichern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers nicht gestattet.

7.2. Es gilt verlängerter Eigentumsvorbehalt. Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Lieferer ab, der Lieferer nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Lieferers ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt oder/und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferers hat ihm der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

7.3 Wird die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, gilt der Lieferer als Hersteller und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen. Erwirbt der Besteller bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner einig, dass der Besteller dem Lieferer im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Miteigentum an der Sache einräumt. In allen Fällen verwahrt der Besteller die neue Sache unentgeltlich für den Lieferer. Die Regeln bei Weiterveräußerung (Ziff. 7.2 dieser Bedingungen) gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware entsprechend.

7.4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretene Forderung hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten, dem Lieferer oder seinem Beauftragten Zutritt zum Lagerplatz der Ware zu gewähren und die Kosten etwaiger Intervention zu übernehmen.

7.5 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.

7.6. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Die Deckungssumme der durch den Lieferer abzuschließenden und vorzuhaltenden Versicherung muss mindestens den Wert der Vorbehaltsware abdecken. Die Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als an den Lieferer abgetreten.

7.7. Der Lieferer ist berechtigt, bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach erfolgslosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurücknehmen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

7.8. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich der Lieferer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

7.9 Falls bei Lieferungen ins Ausland ein Eigentumsvorbehalt nicht mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht vereinbart werden kann, der Vorbehalt anderer Rechte an den Liefergegenstand aber gestattet ist, so stehen dem Lieferer diese Rechte zu. Der Besteller hat hierbei in jeder Hinsicht mitzuwirken.

8. Sachmängel

8.1. Liegt ein Mangel vor, wird der Lieferer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder nachbessern. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers zurück. Lässt der Lieferer eine ihm vom Besteller zu setzende, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal fehl, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ist nur ein Teil der Lieferung mangelhaft, so ist der Besteller nur hinsichtlich der mangelbehafteten Lieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Teillieferung ist für ihn nicht nutzbar.

8.2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt und in allen Fällen der Ziff. 9. dieser Bedingungen.

8.3. Offensichtliche Mängel sind gemäß § 377 Abs. 1 HGB unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tage nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich zu rügen. Anderenfalls gilt die Lieferung als ordnungsgemäß erbracht. Weitergehende Untersuchungs- u. Rügepflichten gemäß §§ 377/ 378 HGB bleiben unberührt.

8.4 Warenrücksendungen bedürfen der beiderseitigen Vereinbarung. Für Beschädigungen auf dem Rücktransport haftet der Besteller, es sei denn, er hat die für die ordnungsgemäße Rücksendung erforderliche Sorgfalt angewandt.

8.5. Für Mängel, die durch das Nichtbeachten von Vorschriften des Lieferers, allgemein anerkannter Regeln der Technik oder von Vorschriften der Hersteller über Einbau, Inbetriebnahme oder Gebrauch oder ungeeignete bzw. unsachgemäße Verwendung hervorgerufen werden oder die auf natürlicher Abnutzung beruhen, wird keine Gewährleistung übernommen. Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller oder ein Dritter ohne vorherige Zustimmung des Lieferers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vornimmt oder wenn der Mangel auf Verwendung von Zulieferungen des Bestellers beruht, es sei denn, der Mangel steht nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Änderungen/ Instandsetzungsarbeiten bzw. Zulieferungen. Gleiches gilt dann, wenn die Ursache des Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges noch nicht vorlag.

8.6. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind und für Folgeschäden. Das gilt nicht in den Fällen der Ziff. 9 dieser Bedingungen.

8.7. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei Mängeln, die durch Beratung oder im Rahmen anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, entstanden sind.

9. Haftung

9.1. Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, haftet der Lieferer auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen wegen der Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur a) ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, der leitenden Angestellten oder der Erfüllungsgehilfen des Lieferers, die durch schwerwiegendes Organisationsverschulden, die durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. im Rahmen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos verursacht wurden, b) unter Begrenzung auf die Schäden, die aufgrund der vertraglich vorgegebenen Verwendung der Ware typisch und vorhersehbar sind, für Schäden aus schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, der leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

9.2. Die gesetzliche Haftung wegen Arglist oder für Personenschäden (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

10. Formen, Werkzeuge, Verkaufsunterlagen

10.1. Die Kosten für die Herstellung, Beschaffung, Änderung, Instandsetzung oder Bereitstellung von Fertigungsformen und Werkzeugen trägt der Besteller. Das Eigentum an solchen Formen und Werkzeugen sowie die damit verbundenen Urheberrechte verbleiben auch nach Bezahlung beim Lieferer. Dies gilt nicht, wenn der Besteller eigene Fertigungsformen oder Werkzeuge zur Ausführung seines Auftrages zur Verfügung stellt, ohne dass der Lieferer diese wesentlich geändert hat.

10.2 Der Lieferer verpflichtet sich, Fertigungsformen und Werkzeuge des Bestellers, sofern der Lieferer sie nicht wesentlich geändert hat, nur zur Ausführung von dessen Bestellungen zu verwenden.

10.3 Der Lieferer verpflichtet sich, die vom Besteller bezahlten Fertigungsformen und Werkzeuge bis zum natürlichen Verschleiß, längstens jedoch für die Dauer von 2 Jahren nach der letzten Lieferung, bereit zu halten.

10.4. Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten u.ä. die in dem Besitz des Bestellers gelangt sind, bleiben Eigentum des Lieferers und sind auf Anforderung an ihn zurückzusenden.

11. Schutzrechte

11.1. Der Lieferer haftet dafür, dass die Lieferung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erfolgt. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche geltend macht, unterrichtet der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich. Der Besteller darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Der Besteller wird dem Lieferer nach besten Kräften und im Rahmen des Zumutbaren bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Wahrnehmung von Rechten unterstützen. Der Lieferer wird nach seiner Wahl den Anspruch abwehren oder befriedigen oder die betroffenen Leistungen gegen gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende, Leistungen austauschen, wenn dies für den Besteller zumutbar ist. Sofern eine Abhilfe im Sinne der vorstehenden Regelungen mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist, erstattet der Lieferer dem Besteller den gezahlten Preis unter Anrechnung einer angemessenen Nutzungsvergütung. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, die Leistungen – soweit möglich – an den Lieferer zurückzugeben. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Die Regelungen in Ziff. 9. dieser Bedingungen gelten entsprechend. Handelt der Besteller bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten nicht im Einvernehmen mit dem Lieferer und gemäß der vorstehenden Regelungen, wird der Lieferer von den vorstehenden Verpflichtungen frei. Gleiches gilt dann, wenn die Ansprüche Dritter darauf beruhen, dass der Besteller die Leistungen des Lieferers verändert oder unter anderen, als den vertraglich vereinbarten, Bedingungen genutzt hat.

11.2. Der Besteller haftet dafür, dass die Ausführung des von ihm aufgrund eigener Vorschriften für Formen, Farben, Größen und Gewichte erteilten Auftrages nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. Bei etwaigen Ansprüchen Dritter stellt er den Lieferer frei und hat ihm einen eventuell entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird dem Lieferer die Fertigung oder die Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, ist der Lieferer ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Soweit dem Lieferer Schutzrechte Dritter bekannt sind, die offensichtlich durch die Lieferung verletzt werden, teilt er dies dem Besteller mit.

11.3 Alle im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen des Lieferers dürfe ohne Zustimmung des Lieferers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Eigentums- und Urheberrechte stehen ausschließlich dem Lieferer zu.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz des Lieferers. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für den Lieferer örtlich und sachlich zuständige Gericht, insoweit der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferer kann auch am Hauptsitz des Bestellers klagen.

12.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

13. Vertraulichkeit, Datenschutz

13.1 Der Besteller verpflichtet sich, alle ihm vor oder bei der Vertragsdurchführung vom Lieferer zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände und Informationen, die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Der Besteller verwahrt und sichert diese Gegenstände und Informationen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. Der Besteller sichert insbesondere zu, vertrauliche Informationen auch nicht in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf vertrauliche Informationen zu vermeiden.

13.2 Der Lieferer erhebt, verarbeitet und nutzt zum Zwecke der Vertragsdurchführung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) der EU-Datenschutzgrundverordnung gegebenenfalls personenbezogene Daten von Mitarbeitern und Vertretern des Bestellers und beachtet dabei die Bestimmungen der EU Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

14. Verbindlichkeit des Vertrages, Schriftform

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrages zwischen den Parteien vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

14.2 Jede Änderung und jede Ergänzung des Vertrages zwischen dem Besteller und dem Lieferer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das hiermit vereinbarte Schriftformerfordernis kann wirksam nur bei Einhaltung der Schriftform aufgehoben oder geändert werden. Mündliche Absprachen bestehen nicht.

Stand: Jänner 2020

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